Online-Nachricht - Mittwoch, 16.03.2022

Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice bleiben bestehen. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

Hintergrund: Trotz eines mittelfristig erwarteten Rückgangs ist davon auszugehen, dass die Infektionszahlen in nächster Zeit signifikant hoch bleiben. Da die aktuellen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 19. März enden, soll bis zum eine angepasste Verordnung gelten.

Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich - abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren.

Ab 20. März müssen die Unternehmen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel,

  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,

  • Angebote für betriebliche Testungen.

Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben. Die Instrumente sind bekannt und bewährt und können jederzeit angewandt werden. So können Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten und – um Infektionseinträge in den Betrieben rechtzeitig zu erkennen – weiterhin Testangebote machen. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten zudem weiterhin unterstützen. Die Bundesregierung will so Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten und wirtschaftlichen Einbußen der Unternehmen entgegenwirken.

Hinweis:

Mit der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird dem Ergebnis der Bund-Länder-Beschlüsse vom 16. Februar (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.2.2022) Rechnung getragen, nachdem die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückzunehmen sind.

Die Änderungen treten am in Kraft und gelten bis einschließlich .

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 16.3.2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAI-24406