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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1997
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Der Tatbestand des § 370 AO
a) Unterlassen der Berichtigung einer Steuererklärung als Steuerhinterziehung
Wer eine als fehlerhaft erkannte USt-Erklärung nicht nach § 153 AO korrigiert, sondern statt dessen die nicht erklärte Steuer zunächst passiviert und nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ausbucht, macht sich einer vorsätzlichen Steuerverkürzung schuldig (, EFG 1997 S. 200; Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch , BFH/NV 1998 S. 174). Anzumerken ist, daß diese Schlußfolgerung nicht zu ziehen ist, wenn ein Stpfl. eine zutreffende Steuererklärung beim FA einreicht, das FA aber (zu Unrecht) die Steuer festsetzt und der Stpfl. diesen Fehler erkennt, aber nicht korrigiert.
b) Steuerhinterziehung des GmbH-Geschäftsführers bei verdeckter Gewinnausschüttung nach Wettbewerbsverstoß
Ob sich aus Wettbewerbsverstößen durch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit den dadurch vorgenommenen vGA der dringende Tatverdacht einer Steuerhinterziehung ableiten läßt, daran bes...