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FinMin BaWü, - S 3806

§ 20 ErbStG Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen bei Beteiligung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Der BFH kommt in seiner o. a. Entscheidung zu dem Ergebnis, daß sich die Frage, wer erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den Vermögensübergang bereichert ist, nicht (allein) danach richten kann, wer als Erbe oder Beschenkter am zivilrechtlichen Erb- bzw. Schenkungsvorgang beteiligt ist. Vielmehr bedürfe es einer eigenständigen erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Prüfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch den Erbanfall bzw. durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde. Aufgrund der Regelung in § 718 BGB ergebe diese eigenständige erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Prüfung in Fällen, in denen einer Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zufalle, daß nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 seien in einem solchen Fall somit nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder.

Die im Urt. v. (BStBl 1989 II, 237) vertretene - gegenteilige - Auffassung, Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des § 20 Abs. 1 ErbStG könne auch eine Gemeinschaft zur gesamten Hand sein, hält der BFH ausdrücklic...

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Finanzministerium Baden-Württemberg v. 18.11.1994 - S 3806

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