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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, - S 3700

§§ 7, 9 ErbStG Konsequenzen aus dem -

1. Das BVerfG hat am entschieden, daß die Bestimmungen des ErbStG und SchenkStG, die Grundvermögen geringer belasten als das sonstige Vermögen, mit dem GG unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber ist aufgegeben, bis spätestens eine Neuregelung zu treffen. Das bisherige Recht ist längstens bis zum anwendbar, danach ist die ErbSt und SchenkSt nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig festzusetzen. Die vorläufigen Festsetzungen werden nach der gesetzlichen Neuregelung überprüft und können ggf. noch zum Vor- oder Nachteil der Stpfl. geändert werden.

Von der Neuregelung sind alle ErbSt- und SchenkSt-Fälle betroffen, bei denen die Steuer nach dem entsteht (§ 9 ErbStG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Tod des Erblassers oder die Ausführung der Schenkung am oder später erfolgt.

2. Bei Anfragen, was zu beachten ist, wenn noch bis zum nach der bisherigen Rechtslage schenkweise über ein Grundstück verfügt werden soll, bitten wir auf folgende Grundsätze hinzuweisen:

a) Ausführung einer Grundstücksschenkung

Nach bürgerlichem Recht geht das Eigentum am Grundstück mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch über § 873 BGB). Im Bewertungsrecht wird abweichend davon auf die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück abgestellt...

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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 19.09.1995 - S 3700

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