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§ 7 ErbStG Schenkungsteuer im Fall einer nachträglich erhaltenen Zuwendung, die ihre Grundlage in einer Erbschaft hat, die während der DDR-Zeit ausgeschlagen wurde
Es wurde die Frage erörtert, ob eine nach dem Recht der ehemaligen DDR abgegebene Erklärung zur Erbausschlagung nach wie vor wirksam ist. Von deren Beantwortung hängt es im Einzelfall ab, ob ein später nach der Herstellung der Deutschen Einheit vom Erben gezahlter Ausgleich an einen ursprünglich Erbberechtigten, der seinerzeit die Erbschaft ausgeschlagen hatte, als freigebige Zuwendung zu besteuern ist.
Eine Erbausschlagung bleibt mit allen Rechtsfolgen solange gültig, wie sie nicht wirksam angefochten ist. Macht ein Anfechtungsberechtigter von seinem Anfechtungsrecht keinen oder nicht fristgerechten Gebrauch, kann eine Ausgleichszahlung des Erben nicht auf einer Rechtspflicht gegenüber dem Ausschlagenden beruhen. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Beteiligten unstreitig ist, daß der Ausgleich mit dem Ziel erfolgen soll, die vom Erblasser beabsichtigte Verteilung des Nachlasses herzustellen. Die irrtümliche Annahme einer rechtlichen Verpflichtung schließt den als subjektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung maßgebenden Willen zur Unentgeltlichkeit nicht aus (vgl. BStBl II S. 366).