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§§ 1 ff. ErbStG Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht bei noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen
1. Grundsätze
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Sachleistungsansprüche, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet wurden, nicht mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sie gerichtet sind, zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert; das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche ( BStBl II S. 620, und Urt. v. , BStBl II S. 749).
Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück - aus der Sicht der Erben des Verkäufers - noch oder - aus der Sicht der Erben des Käufers - schon in den diesbezüglichen Nachlaß gefallen ist. Davon hängt ab, ob den jeweiligen Erben der Steuervorteil der günstigen Grundbesitzbewertung zugute kommt. Auch im Rahmen der aufgrund des - notwendig gewordenen und mittlerweile im Rahmen des JStG 1997 v. (BStBl I S. 1523) getroffenen gesetzlichen Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts wird dieser Steuervorteil voraussichtlich jedenfalls z. T. erhalten bleiben. Denn i. d. R. wird das Grundstück nicht mit seinem vollen Verkehrswert der Erbschaftsteuer unterworfen werden, was vom BVerfG au...