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§ 7 ErbStG Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird Ziff. 3 des Bezugserl. v. S 3806 wie folgt gefaßt:
3. Der Schenker übernimmt die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten oder für Reparaturmaßnahmen u. ä. an einem Grundstück bzw. Gebäude
3.1 Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten
Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten an einem Grundstück bzw. einem Gebäude angewendet werden, wenn der Schenker solche Kosten ganz oder teilweise trägt ( BStBl II S. 548). Maßgebend ist die Werterhöhung im Steuerwert des Grundstücks nach Durchführung der genannten Maßnahmen.
3.2 Kosten für Reparaturmaßnahmen u. ä.
Wenn der Schenker die Kosten für Maßnahmen zur Reparatur, Modernisierung, Renovierung oder andere grundstücksbezogene Verwendungen an einem Grundstück bzw. einem Gebäude übernimmt, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann anzunehmen, wenn diese Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Gebäudes erfolgt und somit ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen werden kann ( BStBl II S. 460). Maßgebend ist die Werterhöhung im Steuerwert d...