Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
9. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. BGB – Sachenrecht
Nach der Lektüre dieses Kapitels verfügen Sie über folgende Kompetenzen:
Sie kennen die Regeln für rechtliche Beziehungen zwischen Menschen und Sachen.
Sie wissen v. a. Bescheid über Besitz und Eigentum.
Auch andere sachenrechtliche Begriffe wie Grundschuld und Pfandrecht sind für Sie keine „Fremdwörter“ mehr.
5.1 Grundsätze des Sachenrechts
5.1.1 Allgemeines
Das Sachenrecht behandelt die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen sowie sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen.
Es ist im dritten Buch des BGB geregelt, §§ 854-1296. Wichtig für das Sachenrecht sind auch die §§ 90-103 BGB.
Sachenrechte, auch dingliche Rechte genannt, wirken − anders als schuldrechtliche Rechte − absolut, d. h. gegenüber jedermann.
Die Unterscheidung lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen: Nach Abschluss eines Kaufvertrags kann der Käufer nur von dem Verkäufer (und von niemand anderem) Übergabe und Übereignung der Kaufsache verlangen (schuldrechtliches Recht bzw. Forderung). Der Verkäufer bleibt, bis er die Kaufsache an den Käufer übergibt und übereignet, Eigentümer der Kaufsache; nur er ist Eigentümer, und er kann jeden Anderen, sogar den Käufer, ...