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§ 2 ErbStG Behandlung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bei beschränkter Steuerpflicht
Die ErbSt-Referenten des Bundes und der obersten FinBeh der Länder haben die Frage erörtert, ob Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), die auf Rückübertragung von Grundbesitz gerichtet sind, bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG sind.
Solche Ansprüche, über die bis zum Besteuerungszeitpunkt noch nicht entschieden worden ist, sind weder selbst inländischer Grundbesitz (vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BewG bwz. § 121 Nr. 1 und 2 BewG i. d. F. des JStG 1997) noch sind sie Forderungen oder Rechte, die durch inländischen Grundbesitz gesichert sind (§ 121 Abs. 2 Nr. 7 BewG bzw. § 121 Nr. 7 BewG i. d. F. des JStG 1997). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Anspruch nach dem VermG zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG bzw. § 121 Nr. 3 BewG i. d. F. des JStG 1997).