Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13a ErbStG Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 13a und des § 19a ErbStG
I Anwendungsbereich
1 Die Vorschrift des § 13 Abs. 2a ErbStG ist durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl I S. 1523) mit Wirkung v. aufgehoben worden. Seine Regelungen sind in die neue Vorschrift des § 13a ErbStG übernommen worden. Beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an KapGes durch Erwerber der Steuerklasse II oder III kommt die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG in Betracht.
2 Dieser Erl. findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Der Erl. v. (BStBl I S. 905) wird mit Wirkung v. aufgehoben. Er bleibt uneingeschränkt auf Erwerbe von Betriebsvermögen anwendbar, für die die Steuer vor dem entstanden ist.
II Anwendung des § 13a ErbStG
1 Begünstigtes Vermögen (§ 13a Abs. 4 ErbStG)
1.1 Begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG)
1.1.1 Inländisches Betriebsvermögen
3 Begünstigt ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens (vgl. Rz. 6 und 7) i. S. des § 12 Abs. 5 ErbStG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG), das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), un...