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Umsatzsteuer; | Umbuchungsgebühren einer Flugreise (§ 10 Abs. 1 UStG)
Nach dem gehören Gebühren, die eine Fluggesellschaft im Falle der Umbuchung eines Fluges von den Flugreisenden erhebt (Umbuchungsgebühren), zum Entgelt der Beförderungsleistung. Bei entgeltlichen Dienstleistungen ist mit § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG übereinstimmend nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung. Dabei sind auch Nebenkosten, die der Leistungserbringer von dem Dienstleistungsempfänger fordert, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen.