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OFD Koblenz - S 3810 A

§ 10 ErbStG Behandlung von Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen

Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig Kosten anfallen (z. B. Notarkosten). Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des stpfl. Erwerbs wie folgt zu behandeln:

1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)

Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung.

1.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.

1.1.1 Vollschenkung und Schenkung unter Duldungsauflage

Die Kosten sind in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.

1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Die Kosten sind, soweit sie auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfallen, anteilig abzugsfähig.

1.1.3 Mittelbare Schenkung

Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den AK des Gegenstandes entspricht, außer Betracht.

1.1.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (vgl. z. B. Tz. 1.2 der gleichlautenden Erl. v. , BStBl 1989 I S. 443 - ErbSt-Kartei 74, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, K. 2), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den AK des Gegenstandes steht, außer Betracht.

Beispiel:

Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis 500 000 DM und dessen Steuerwert 140 000 DM beträgt, hat der Erwerber 100 000 DM vom Schenker erhalten; die Nebenkosten von 8 000 DM trägt er selbst.

Die Zuwendung von 100 000 DM entspricht 20 v. H. der AK des Grundstücks ohne die Nebenkosten (500 000 DM). Der Beschenkte hat 20 v. H. des Steuerwerts von 140 000 DM zu versteuern (28 000 DM) und kann im Gegenzug 20 v. H. der Nebenkosten von 8 000 DM (1 600 DM) als Schuld abziehen.

1.2 Kostentragung durch den Schenker

1.2.1 Vollschenkung, Schenkung unter Duldungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht.

Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbelastetes Grundstück mit einem stl. Wert von 140 000 DM. Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen 8 000 DM.

Trägt der Schenker - durch Geldzuwendung oder durch eigene Zahlung - die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendung 148 000 DM. Nach Abzug der Folgekosten der Schenkung in Höhe von 8 000 DM verbleibt eine Bereicherung des Beschenkten von 140 000 DM.

1.2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Der Wert der Gegenleistung ist dem Wert der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten gegenüberzustellen. Die Nebenkosten sind im gleichen Verhältnis anteilig abzugsfähig.

Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 500 000 DM sowie einem Steuerwert von 140 000 DM und übernimmt die Nebenkosten von 8 000 DM. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 DM.

Der Verkehrswert der Zuwendung des Grundstücks beträgt 500 000 DM. Dem steht eine Gegenleistung von 100 000 DM gegenüber, d. h. der Verkehrswert der Bereicherung beträgt 400 000 DM (80 v. H. der Zuwendung).

Der Beschenkte hat 80 v. H. von 140 000 DM (112 000 DM) zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von 8 000 DM zu versteuern und kann entsprechend 80 v. H. der Nebenkosten (6 400 DM) als Schuld abziehen.

1.2.3 Mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in voller Höhe abgezogen werden.

1.2.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Nebenkosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den AK des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht.

2. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung

Diese Kosten stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen. Sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten durch § 31 ErbStG zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.

Zusatz der OFD:

Die Kosten eines gegen die Schenkungsteuerfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfs einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten sind in analoger Anwendung zu H 29 ”Steuerberatungskosten” ErbStH 1999 nicht zum Abzug zugelassen.

2.1 Kostentragung durch den Beschenkten

2.1.1 Vollschenkung, gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage, mittelbare Grundstücksschenkung

Die Kosten sind in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Da sie stets nur den unentgeltlichen Teil der Zuwendung betreffen, gilt dies uneingeschränkt auch im Fall einer gemischten Schenkung oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung.

2.2 Kostentragung durch den Schenker

2.2.1 Vollschenkung, gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage, mittelbare Grundstücksschenkung

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

3. Grunderwerbsteuer

3.1 Kostentragung durch den Beschenkten

3.1.1 Vollschenkung, Schenkung unter einer nicht abzugsfähigen Duldungsauflage

Es fällt keine GrESt an (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

3.1.2 Gemischte Schenkungen, Schenkung unter Leistungsauflage, Schenkung unter einer abzugsfähigen Duldungsauflage

Soweit hier GrESt anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des stpfl. Erwerbs ist ausgeschlossen.

3.1.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung

Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende GrESt ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln (vgl. Tz. 1.1.3 und 1.1.4).

3.2 Kostentragung durch den Schenker

3.2.1 Vollschenkung, Schenkung unter einer nicht abzugsfähigen Duldungsauflage

Es fällt keine GrESt an (§ 3 Nr. 2 GrEStG ).

3.2.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter einer Leistungsauflage, Schenkung unter einer abzugsfähigen Duldungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Geldschenkung. Ein Abzug ist ausgeschlossen, da nur der entgeltliche Teil der Zuwendung betroffen ist.

3.2.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung

Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende GrESt ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln (vgl. Tz. 1.2.3 und 1.2.4).

4. Schenkungsteuer

Die Behandlung der SchenkSt ist in § 10 Abs. 2 und 8 ErbStG abschließend geregelt.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder.

OFD Koblenz v. - S 3810 A

Fundstelle(n):
NWB EN 1363/2002
NAAAA-83130