Entlastungen nach § 13 Abs. 2a bei einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
Anwendung des , BStBl 2002 II S. 441
Bezug:
Der BHF hat mit Urt. v. - II R 53/99 BStBl 2002 II S. 441 - entschieden, die Übertragung lediglich von Sonder-BV ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stelle keinen Übergang von BV im Weg der vorweggenommenen Erbfolge i. S. des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis anzuwendenden Fassung dar und sei daher nicht begünstigt. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererl. v. , BStBl 1994 I S. 905, Tz. 1 Satz 4).
In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder bitten die OFDen, insoweit die Rechtsgrundsätze des - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Der BFH hat im gleichen Urt. entschieden, dass die Erklärung über die Inanspruchnahme des BV-Freibetrages keine höchstpersönliche Erklärung ist und somit nach dem Tod des Schenkers durch seine Gesamtrechtsnachfolger abgegeben werden kann. Insoweit ist das BFH-Urt. anzuwenden. Der dazu im Widerspruch stehende R 58 Abs. 1 Satz 3 ErbStR wird im Rahmen der Überarbeitung de ErbStR angepasst.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S
3812 a - 3 St 353
OFD
Nürnberg v. - S
3812a - 9/St 33
A
Fundstelle(n):
MAAAA-83126