Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
9. Aufl. 2022
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3. BGB – Schuldrecht, Allgemeiner Teil
Nach der Lektüre dieses Kapitels verfügen Sie über folgende Kompetenzen:
Sie kennen die wichtigsten für verschiedene Arten von Verträgen geltenden Regeln.
Sie wissen Bescheid über typische Fallgestaltungen, in denen Verträge nicht wie vorgesehen erfüllt werden, z. B. wenn Verzug eintritt.
Auch erweitert sich Ihr Blick, indem Sie sich mit Konstellationen befassen, bei denen nicht nur zwei Personen beteiligt sind.
3.1 Schuldrecht und Schuldverhältnis
Das Schuldrecht ist in §§ 241 ff. BGB geregelt. Dabei behandeln die §§ 241-432 BGB allgemeine Regeln, die für alle Schuldverhältnisse gelten („Allgemeines Schuldrecht"). Die §§ 433-853 BGB regeln Schuldverhältnisse im Einzelnen, z. B. Kauf, Miete, Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung („Besonderes Schuldrecht"). Auch außerhalb des BGB-Schuldrechts gibt es schuldrechtliche Bestimmungen, die zentralen Normen sind aber im Schuldrechtsteil des BGB enthalten.
Ein Schuldverhältnis besteht, wo eine Person von einer anderen eine Leistung verlangen kann, § 241 Abs. 1 BGB. Derjenige, der berechtigt ist, eine Leistung zu fordern, heißt Gläubiger, der zur Leistung Verpflichtete ist der Schuldner. Im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags (z. B. Kaufvertrag)...