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§ 12 ErbStG Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten beim Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts
Bei der Vorlage von Verkehrswertgutachten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i. S. der §§ 145 Abs. 3 Satz 3, 146 Abs. 7 BewG wurde festgestellt, dass Nießbrauchsrechte als Belastung bei der Wertermittlung nach der WertV 1988 und den WertR 1991/1996 abgezogen wurden. Es ist gefragt worden, ob und wie die Belastungen durch Nießbrauchsrechte im Rahmen der Öffnungsklausel bei der Bedarfsbewertung bzw. bei der Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigen sind.
Die OFD bittet, in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:
Ein nach § 145 Abs. 3 Satz 3 und § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesener gemeiner Wert ist auch dann als Grundstückswert festzustellen, wenn er aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde. Nach der herrschenden finanzgerichtlichen Rspr. und Verwaltungsauffassung sind der gemeine Wert i. S. des § 9 BewG und der Verkehrswert i. S. des § 194 BauGB identisch. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind Nutzungsrechte wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 WertV 1988 sowie Nr. 5.3 WertR 1991/1996). Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 und § 146 Abs. 7 BewG ist der nachgewiesene gemeine Wert als Grundstückswert festzustellen. Eine Korrektur des gemeinen Werts um ein da...