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§ 10 ErbStG Kosten für die übliche Grabpflege
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind u. a. die Kosten für die übliche Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzugsfähig. Bei Ermittlung der Höhe der Grabpflegekosten haben sich in der Vergangenheit verschiedentlich Schwierigkeiten ergeben, die zum Teil darauf beruhen, daß in einer Gemeinde unterschiedliche Kosten als ”üblich” geltend gemacht wurden. Im Hinblick auf das Erfordernis der gleichmäßigen Behandlung aller Stpfl. und unter Berücksichtigung eines - erfahrungsgemäß vorhandenen - Preisgefälles zwischen größeren und kleineren Gemeinden, bittet die OFD künftig folgendes zu beachten:
Das ErbStG läßt nur die ”üblichen” Grabpflegekosten zum Abzug zu. Unter ”üblich” sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Soweit die geltend gemachten Kosten über den am Bestattungsort üblichen Rahmen hinausgehen, sind sie zum Abzug nicht zugelassen. Das muss auch dann gelten, wenn höhere Grabpflegekosten etwa auf der gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung des Erblassers, seinen Vermögensverhältnissen oder auf persönlichen, im Verhältnis des Erblassers zu seinen Erben begründeten Umständen beruhen. Aus diesem Grund und im Interesse einer gleichmäßigen Hand...