BAG Urteil v. - 3 AZR 131/15

Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung

Gesetze: § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG, §§ 31ff AVG, Art 1 RRG 1992, Art 85 Abs 1 RRG 1992, § 242 BGB, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO, § 5 RAG 1989, § 5 RAG 1990

Instanzenzug: Az: 6 Ca 10641/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 2 Sa 1295/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden zusätzlichen Altersrente.

2Der am geborene Kläger war vom bis zum , zuletzt als AT-Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln vom (im Folgenden K + S Statut) zu. Dieses enthält ua. folgende Regelungen:

3Die Beklagte schloss am mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 89), in der Folgendes geregelt ist:

4Der Kläger schied aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 7./ zum aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. In dieser ist ua. geregelt, dass sich die Altersversorgung des Klägers „aus dem Sozialplan vom “ ergibt, „der in allen seinen Teilen für diese Vereinbarung maßgebend ist“.

5Mit Schreiben vom hatte die Beklagte dem Kläger zuvor mitgeteilt, dass bei der Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente etwaige Erhöhungen des Höchstbetrags nach § 4 Abs. 6 K + S Statut zum und sowie Erhöhungen der Sozialversicherungsrente bis zum berücksichtigt werden. Der für den Kläger nach § 4 Abs. 6 K + S Statut maßgebliche Höchstbetrag belief sich jedenfalls seit dem auf 4.150,00 DM.

6Seit dem bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente von der Pensionskasse der BASF, deren arbeitgeberfinanzierter Anteil 178,59 DM beträgt. Von der Beklagten erhält er seit dem eine zusätzliche Altersrente. Diese belief sich bis zum auf 1.640,00 DM - dies entspricht 838,52 Euro - monatlich. Bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Klägers legte die Beklagte eine auf der Grundlage der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 berechnete anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.331,57 DM zugrunde. Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 betrug nach § 5 des zum in Kraft getretenen Rentenanpassungsgesetzes 1990 vom (BGBl. I S. 986) 31.661,00 DM. Eine Quotierung der zusätzlichen Altersrente gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG nahm die Beklagte nicht vor.

7Seit dem zahlt die Beklagte dem Kläger nur noch eine zusätzliche Altersrente iHv. 629,00 Euro brutto. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG - unter Berücksichtigung der Zeit vom bis zum als tatsächliche Beschäftigungszeit - vornahm und die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des bis zum geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (im Folgenden AVG) unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 fiktiv - ohne Berücksichtigung der Zeit vom bis zum  - auf eine bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Rente iHv. 2.605,07 DM hochrechnete. Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 betrug nach § 5 des zum in Kraft getretenen Rentenanpassungsgesetzes 1989 vom (BGBl. I S. 874) 30.709,00 DM.

8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für die Monate Januar 2007 bis Juni 2010 eine um monatlich 35,79 Euro höhere zusätzliche Altersrente, da im Rahmen der ursprünglichen Rentenberechnung zu Unrecht bei der gesetzlichen Rente eine Bemessungsgrundlage iHv. 31.661,00 DM zugrunde gelegt worden sei. Für die Zeit ab dem stehe ihm eine zusätzliche Altersrente iHv. monatlich 874,31 Euro brutto zu. Die Neuberechnung der Beklagten zum sei unzutreffend. Die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente eine zeitanteilige Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Nach den Regelungen in der BV 89 müsse er so gestellt werden, als sei er unmittelbar mit Bezug der gesetzlichen Rente und nicht vorzeitig ausgeschieden. Jedenfalls sei die Beklagte mit der von ihr früher praktizierten Berechnung der zusätzlichen Altersrente bewusst und gewollt zugunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abgewichen und habe damit eine betriebliche Übung geschaffen.

9Der Kläger hat zuletzt beantragt,

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger rückständige zusätzliche Altersrente iHv. 3.352,32 Euro für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2011 nebst Verzugszinsen ab dem sowie ab dem eine weitere zusätzliche Altersrente iHv. 209,52 Euro monatlich nebst Verzugszinsen jeweils ab dem Ersten des Folgemonats zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge im Umfang der Abweisung durch das Landesarbeitsgericht weiter.

Gründe

12Während die Revision des Klägers unbegründet ist, ist die Revision der Beklagten erfolgreich.

13I. Soweit der Kläger den Klageantrag zu 1. weiterverfolgt, ist seine Revision schon deshalb unbegründet, weil seine Berufung insoweit unzulässig war. Die diesbezügliche Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

141. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung (insoweit) verworfen wird (vgl.  - Rn. 9 mwN). Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insgesamt als zulässig angesehen hat (vgl. etwa  - Rn. 35 mwN).

152. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., sh. nur  - Rn. 18 mwN; - 4 AZR 245/10 - Rn. 11 mwN). Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt ( - Rn. 36 mwN).

163. Soweit sich die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Ansprüche auf Zahlung rückständiger zusätzlicher Altersrente für die Monate Januar 2007 bis Juni 2010 iHv. monatlich 35,79 Euro durch das Arbeitsgericht richtet, genügt seine Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

17a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden für diese Zeit keine über die bereits gezahlten Beträge hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 35,79 Euro brutto monatlich zu, da bei der angerechneten Sozialversicherungsrente zu Recht eine allgemeine Bemessungsgrundlage iHv. 31.661,00 DM zugrunde gelegt worden sei. Die Parteien hätten eine Festlegung des zum geltenden Höchstbetrags nach § 4 Abs. 6 K + S Statut iHv. 4.150,00 DM vereinbart; dementsprechend sei auch die zum geltende allgemeine Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

18b) Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung in keiner Weise auseinander. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, die angefochtene Entscheidung sei „falsch“, die mit der Klageschrift vorgelegte und mit „richtig“ bezeichnete Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente sei weiterhin zugrunde zu legen. Auch der Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus. Der in der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand, der Kläger könne die Gewährung der zusätzlichen Altersrente „in unveränderter Höhe“ auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung verlangen, richtet sich nur gegen die Begründung, mit der das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der von der Beklagten früher gewährten zusätzlichen Altersrente iHv. 838,52 Euro ab dem abgelehnt hat. Dies gilt auch, soweit die Berufung - sinngemäß - vorbringt, das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der BV 89 den Kontext des zu entscheidenden Sachverhalts, insbesondere die Ausführungen der Beklagten im Rahmen eines Beschlussverfahrens und den Inhalt einer Aktennotiz vom übersehen. Eine Auseinandersetzung der Berufung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung zur Abweisung des Klageantrags zu 1. wäre aber erforderlich gewesen, da der vom Kläger mit diesem Antrag verfolgte prozessuale Anspruch nicht denklogisch von den mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgten Streitgegenständen abhängt.

19II. Im Übrigen bleibt die Revision des Klägers in der Sache erfolglos, wohingegen die Revision der Beklagten begründet ist. Die Beklagte schuldet dem Kläger keine über 629,00 Euro brutto monatlich hinausgehende zusätzliche Altersrente. Daher steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nachzahlung rückständiger zusätzlicher Altersrente für die Zeit ab dem zu.

201. Der am und damit vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedene Kläger, der die Altersrente vorgezogen iSd. § 6 BetrAVG in Anspruch genommen hat, hat nach dem K + S Statut iVm. Teil E Abs. 11 BV 89 keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte zusätzliche Altersrente iHv. 629,00 Euro brutto monatlich.

21a) Das K + S Statut enthält keine Regelungen zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Zwar regelt das K + S Statut die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines bis dahin dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmers bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 eigenständig und abschließend (vgl. dazu ausführlich  - Rn. 17 ff.). Auch sieht § 1 Abs. 8 Satz 3 K + S Statut vor, dass sich die Rentenhöhe nach dem Betriebsrentengesetz und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG richtet, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Allerdings betrifft § 2 Abs. 1 BetrAVG nach seinem Satz 1 in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur die Berechnung der Rentenhöhe ua. „bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze“ und damit nicht den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

22b) Damit richtet sich die Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Klägers grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. dazu ausführlich  - zu II 2 b der Gründe). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

23Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa  - Rn. 28 mwN).

24Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) ermittelt und zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird (vgl. etwa  - Rn. 29 mwN).

25c) Allerdings haben die Betriebsparteien der BV 89 die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts für diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - im Jahr ihrer „Frühpensionierung“ das 55. Lebensjahr vollendeten oder bereits vollendet hatten und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sind, in Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 modifiziert. Danach ist bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente die Zeit bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungsrente als Dienstzeit in Ansatz zu bringen. Entgegen der Annahme des Klägers führt diese Regelung nicht dazu, dass die zusätzliche Altersrente der „frühpensionierten“ Arbeitnehmer nach dem K + S Statut nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen ist. Vielmehr ordnet Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 nur an, dass die fiktive Vollrente der Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis ihrer bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungsrente möglichen - und nicht lediglich ihrer tatsächlichen - Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Dies ergibt die Auslegung der BV 89 (zu den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen vgl.  - Rn. 22).

26aa) Bereits der Wortlaut von Teil E Abs. 11 BV 89 lässt den Schluss auf dieses Auslegungsergebnis zu.

27Satz 1 der Bestimmung normiert die Pflicht, „die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zu berechnen. Inhaltliche Vorgaben, wie diese Berechnung zu erfolgen hat, ergeben sich hieraus nicht. Diese ordnet erst der nachfolgende Satz an. Die in Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 gewählte Formulierung, wonach die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozialversicherungsrente in Anspruch genommen werden kann, als Dienstzeit zu berücksichtigen ist, legt nahe, dass die Betriebsparteien damit für die von der Bestimmung erfassten Arbeitnehmergruppen eine von den Vorgaben für die zeitratierliche Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung treffen wollten. Die Kürzung der fiktiven Vollrente sollte danach nicht nur anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit, sondern ihrer bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungsrente möglichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren erfolgen.

28bb) Für dieses Normverständnis spricht vor allem der Gesamtzusammenhang. In Teil E Abs. 12 Satz 1 und Satz 3 BV 89 haben die Betriebsparteien ausdrücklich geregelt, dass bei den dort genannten Angestellten, die bis zum einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, die Werksrente so zu ermitteln ist, als wenn der Versicherungsfall beim Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten wäre. Damit haben sie begrifflich zwischen einer Anrechnung von fiktiven Dienstzeiten bei der Berechnung der Firmenrente in Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 und einer Berechnung der Betriebsrente unterschieden, bei der fingert wird, dass bereits mit dem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis der Versorgungsfall eingetreten ist. Die Bestimmung in Teil E Abs. 12 Satz 1 BV 89 zeigt, dass Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 gerade nicht anordnet, dass die Betriebsrente der von diesem Absatz erfassten Arbeitnehmer so zu berechnen sei, als seien sie wegen Eintritts des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden.

29cc) Aus dem Sinn und Zweck von Teil E Abs. 11 BV 89 folgt nichts anderes. Durch die BV 89 sollten die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den im Rahmen einer „Frühpensionierung“ ausgeschiedenen Arbeitnehmern infolge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes entstanden. Daher erhielten sie bis zu dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Rente eine Übergangsversorgung iHv. mindestens 75 % ihres monatlichen Bruttoentgelts, höchstens 95 % ihres Nettoentgelts. Die in Teil E Abs. 11 BV 89 bestimmte Modifikation der Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG sollte die mit dem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs verbundenen Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung infolge der zeitanteiligen Berechnung der Anwartschaft abmildern. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn man annimmt, die Betriebsparteien wollten durch Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 nicht die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausschließen, sondern lediglich eine günstigere zeitanteilige Quotierung der von den „frühpensionierten“ Arbeitnehmern typischerweise vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente vereinbaren.

30dd) Systematische Erwägungen stehen dem vorliegenden Verständnis von Teil E Abs. 11 Satz 2 BV 89 nicht entgegen. Angesichts der unterschiedlichen Versorgungssysteme begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Betriebsparteien in Teil E Abs. 12 Satz 1 bis Satz 3 BV 89 für die dort genannten Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bis zum ihre Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet haben, eine die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG ausschließende Berechnung der Werksrente geregelt haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Betriebsparteien gehalten gewesen wären, für die verschiedenen Gruppen von frühpensionierten Mitarbeitern inhaltlich gleiche Berechnungsregeln vorzusehen.

31d) Danach kann der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung einer monatlichen zusätzlichen Altersrente iHv. mehr als 629,00 Euro brutto verlangen. Die zusätzliche Altersrente des Klägers bei Rentenbeginn am berechnet sich wie folgt:

32aa) In einem ersten Schritt ist entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung des K + S Statuts die fiktive Vollrente des Klägers zu errechnen, die er bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am erreicht hätte. Diese übersteigt jedenfalls nicht den Betrag von 1.366,34 DM, den die Beklagte in ihrer Neuberechnung zugrunde gelegt hat.

33(1) Die mögliche anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers nach § 1 Abs. 1 K + S Statut beträgt nach Vollendung des 25. Lebensjahrs am bis zum mehr als 40 Jahre. Die nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mehr als 40 Jahren erreichbare zusätzliche Altersrente des Klägers beläuft sich gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut auf 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 3 K + S Statut iHv. 7.206,67 DM, mithin auf 4.324,00 DM (35 % für die ersten fünf Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr bis höchstens 60 %).

34(2) Auf die erreichbare zusätzliche Altersrente iHv. 4.324,00 DM ist nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Die fiktiv hochzurechnende Sozialversicherungsrente des Klägers unterschreitet jedenfalls den von der Beklagten in ihrer Neuberechnung angesetzten Betrag iHv. 2.605,07 DM nicht. Damit verbliebe ein Betrag iHv. 1.718,93 DM.

35(a) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtversorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl.  - Rn. 43 mwN). Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Ermittlung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird ( - aaO).

36(b) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs ist auf der Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen und grundsätzlich nicht nach den Durchschnittswerten aus der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Soweit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Berechnungsgrundlage ist, muss daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sofern dieses nicht ausnahmsweise für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers untypisch ist ( - Rn. 44; - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 268).

37(c) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente des Klägers ist zudem das im Zeitpunkt seines Ausscheidens geltende Sozialversicherungsrecht. Dies war vorliegend das Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum geltenden Fassung. Das durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992; BGBl. I S. 2261) eingeführte SGB VI ist erst am in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Damit galt es zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am noch nicht.

38(d) Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben auf der Grundlage der §§ 31 ff. AVG und unter Berücksichtigung des Festschreibeeffekts nach § 2 Abs. 5 BetrAVG eine fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.605,07 DM errechnet. Dabei hat sie, wie vom Kläger begehrt, die für das Jahr 1989 geltende - günstigere - Bemessungsgrundlage iHv. 30.709,00 DM zugrunde gelegt. Etwaige Rechenfehler zulasten des Klägers sind weder ersichtlich noch werden diese von ihm geltend gemacht. Ob die Beklagte tatsächlich, wie von ihr angenommen, die Zeit vom bis zum als nicht rentensteigernd außer Ansatz lassen musste, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat dies nur zur Folge, dass die anrechenbare fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers zu seinen Gunsten geringer ausfällt.

39(3) Auf die zusätzliche Altersrente iHv. 1.718,93 DM ist zudem nach § 2 Abs. 2 Buchst. e K + S Statut der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente des Klägers anzurechnen. Dieser beläuft sich auf 178,59 DM. Damit verbliebe ein Betrag iHv. 1.540,34 DM.

40(4) Die zusätzliche Altersrente iHv. 1.540,34 DM, die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.605,07 DM sowie der firmenfinanzierte Teil der Pensionskassenrente des Klägers iHv. 178,59 DM überschreiten die Gesamtversorgungsobergrenze nach § 4 Abs. 6 K + S Statut iHv. 4.150,00 DM um 174,00 DM. Daher ist die zusätzliche Altersrente iHv. 1.540,34 DM um 174,00 DM auf 1.366,34 DM zu kürzen.

41bb) Die fiktive Vollrente des Klägers iHv. 1.366,34 DM ist in einem weiteren Schritt anteilig - unter Berücksichtigung der Regelungen in Teil E Abs. 11 BV 89 - im Verhältnis einer Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der Kläger hat vom bis zum eine Betriebszugehörigkeit von 44,9 Jahren. Seine mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am beläuft sich auf 49,877 Jahre. Danach errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.230,00 DM. Dieser Betrag entspricht 628,89 Euro und damit entsprechend § 8 Abs. 4 K + S Statut aufgerundet 629,00 Euro.

42cc) Die Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags scheidet aufgrund der Wertungen des K + S Statuts aus. Die Beklagte bringt einen solchen auch nicht in Abzug.

432. Der Kläger hat auch nicht aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf eine höhere zusätzliche Altersrente. Die Beklagte hat sich nicht im Wege betrieblicher Übung dazu verpflichtet, die Berechnung der nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente nach dem K + S Statut abweichend von den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Bestimmungen in Teil E Abs. 11 BV 89 vorzunehmen.

44a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

45Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst ( - Rn. 52, 53 mwN). Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( - Rn. 54 mwN). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller ( - Rn. 55 mwN).

46b) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung dahin entstanden, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente für nach Teil E der BV 89 „frühpensionierte“ Mitarbeiter abweichend von den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Bestimmungen in Teil E Abs. 11 BV 89 vorzunehmen.

47aa) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente konnte der Kläger nicht als bewusstes Abweichen der Beklagten von den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Bestimmungen in Teil E Abs. 11 BV 89 verstehen. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die Beklagte lediglich die aus den Versorgungszusagen resultierenden Verpflichtungen erfüllen wollte. Allein die langjährige Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten Betriebsrente vermag keine betriebliche Übung zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Dies bedarf über die Zahlung der Betriebsrente hinaus ergänzender Anhaltspunkte. Daran fehlt es jedoch.

48bb) Soweit sich der Kläger auf eine Aktennotiz vom zum „Gruppenhöchstbeitrag K + S Statut“ beruft, wonach auch bei Frühpensionierungen der Höchstbetrag bei der Berechnung des Firmenruhegeldes zugrunde gelegt wird und die Mitarbeiter, die über die Arbeitslosigkeit in Pension gehen, gegenüber den Mitarbeitern, die regulär in Pension gehen, nicht schlechter stehen sollen, ergibt sich nichts anderes. Die Aktennotiz lässt bereits nicht erkennen, dass sie sich nicht ausschließlich auf den nach § 4 Abs. 6 K + S Statut maßgeblichen Höchstbetrag bezieht. Zudem stammt sie aus einer Zeit vor Abschluss der BV 89. Daher können die von dem Geltungsbereich der Regelungen in Teil E BV 89 erfassten Arbeitnehmer hieraus keine Anhaltspunkte für eine etwaige spätere betriebliche Übung zur Berechnung ihrer Betriebsrente ableiten.

493. Die Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Klägers auch nicht nach § 242 BGB verwirkt (zu den Voraussetzungen einer Verwirkung vgl.  - Rn. 62). Jedenfalls fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde keine zeitanteilige Berechnung seiner zusätzlichen Altersrente vornehmen. Die bloße Zahlung einer Betriebsrente in bestimmter Höhe reicht dafür nicht aus.

50III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR131.15.0

Fundstelle(n):
EAAAI-22031