§ 5 EigZulG Einkunftsgrenzen gem. § 5 EigZulG; Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens
Gem. § 5 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die EigZul ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahres zuzüglich der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt. Bereits im (EStH Anlage 34 V) wird festgestellt, dass der in den ESt-Veranlagungen ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte für die Feststellung, ob die Einkunftsgrenze überschritten ist, nicht bindend ist.
Mit Wirkung ab 2001 wurde nun in § 2 EStG Abs. 5a neu eingefügt. Er bestimmt unter anderem für das EigZulG, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 5 EigZulG um die steuerfreien Einnahmen aus dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) erhöht und um die dazugehörigen nicht abziehbaren Beträge (§ 3c Abs. 2 EStG) vermindert wird.
Die neuen Einkunftsgrenzen sind erstmals für EigZul-Festsetzungen ab dem Kj 2001 von Bedeutung und bei bereits gewährten Zulagen nach Vorliegen des ESt-Bescheids für 2001 zu überprüfen. Die Höhe der Korrekturbeträge nach § 2 Abs. 5a EStG wird in ESt-Bescheiden für VZ ab 2001 ausgewiesen und und in der nächsten Neuauflage des EigZul-Antragsformulars vom Anspruchsberechtigten abgefragt werden.
OFD München v. - EZ 1100
Fundstelle(n):
YAAAA-83080