BAG Beschluss v. - 7 ABR 75/13

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung

Gesetze: § 94 Abs 2 S 2 ArbGG

Instanzenzug: Az: 56 BV 16049/12 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 15 TaBV 798/13 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidungen unter internen Bewerbern für Stellen der Tätigkeitsebenen (TE) I und II, die durch Zuweisung seitens der Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zu besetzen sind.

2Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit B gebildete Bezirksschwerbehindertenvertretung. Die Regionaldirektion ist in dem dreistufigen Aufbau der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 SGB III) der mittleren Verwaltungsebene zugeordnet. Bei ihr ist ein Bezirkspersonalrat gebildet. Bei den Agenturen für Arbeit auf der unteren Verwaltungsebene bestehen in der Regel ein Personalrat und eine Schwerbehindertenvertretung.

3Die gemeinsamen Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 44b SGB II), die die Bezeichnung Jobcenter führen (§ 6d SGB II), sind Organisationseinheiten mit eigener Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung. Sie stehen in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers. Das in den Jobcentern beschäftigte Personal wird von den Trägern zugewiesen.

4Die Zuständigkeit für personelle Entscheidungen bei der Bundesagentur für Arbeit richtet sich nach der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung „HEGA 08/08 - Nr. 26 - A. Neuregelung der Zuständigkeiten im Beamtenrecht und in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

5Die Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter aufgrund interner Bewerbungen im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit trifft der Geschäftsführer des Jobcenters unter Beteiligung des im Jobcenter bestehenden Personalrats. Befindet sich unter den Bewerbern ein schwerbehinderter Mensch, wird die in dem Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren beteiligt. Die Leiterin Personal der Regionaldirektion nimmt als Mitglied einer sog. Beobachterkonferenz an dem Auswahlverfahren teil. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung wird lediglich über die Auswahlentscheidungen im Stellenbesetzungsverfahren informiert.

6Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, über die Besetzung von intern ausgeschriebenen Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter habe nach 3.2.2 HEGA 08/08 Nr. 26 die Regionaldirektion zu entscheiden und nicht der Geschäftsführer des Jobcenters. Deshalb sei die Bezirksschwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren zu beteiligen, sofern sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch befinde.

7Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat beantragt

8Die Regionaldirektion hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung sei an dem Auswahlverfahren nicht zu beteiligen, weil die Auswahlentscheidung von der Geschäftsführung des Jobcenters getroffen werde. Deren Zuständigkeit sei nicht auf bereits zugewiesenes Personal beschränkt. Das Stellenbesetzungsverfahren werde lediglich im Rahmen einer Dienstleistung administrativ vom Internen Service der Regionaldirektion durchgeführt.

9Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Bezirksschwerbehindertenvertretung ihr Begehren weiter. Die Regionaldirektion beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10B. Die Rechtsbeschwerde der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.

11I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im Urteilsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält ( - Rn. 13 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Rechtsbeschwerdebegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Beschlusses zur richtigen Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerdegericht beitragen (st. Rspr., vgl. zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung etwa  - Rn. 8; - 2 AZR 490/13 - Rn. 15; - 10 AZR 639/13 - Rn. 11; - 10 AZR 346/10 - Rn. 10; - 1 AZR 186/09 - Rn. 13; - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Schließlich bezweckt die Begründung der Rechtsbeschwerde eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können ( - zu II 1 a der Gründe; - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der Beschwerdeentscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht ( - Rn. 15; - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN; - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176). Ob die Rechtsauffassungen der Rechtsbeschwerde zutreffend sind, ist für deren Zulässigkeit dagegen ohne Bedeutung.

12II. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

131. Nach der Auslegung des Antrags durch das Landesarbeitsgericht zielt das Begehren der Bezirksschwerbehindertenvertretung darauf ab festzustellen, dass ihr nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen zusteht, soweit es um Auswahlentscheidungen aufgrund von internen Stellenausschreibungen für zu besetzende Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter geht. Die Begründetheit dieses Antrags hängt nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts davon ab, ob die Regionaldirektion über die Auswahl der Bewerber entscheidungsbefugt und dementsprechend die Bezirksschwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Das Landesarbeitsgericht hat diese Frage unter drei in Betracht kommenden Aspekten verneint. Es hat angenommen, eine Entscheidungsbefugnis der Regionaldirektion bestehe nicht deshalb, weil die Regionaldirektion das Auswahlverfahren für das Jobcenter „organisiere“. Dies geschehe lediglich im Rahmen einer Dienstleistung nach § 44b Abs. 5 SGB II (3.2 der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Gehe man davon aus, dass die Auswahlentscheidung mit dem Recht der Zuweisung verbunden sei, erfolge diese Personalentscheidung nach den internen Handlungsanweisungen in der HEGA 08/08 Nr. 26 jedenfalls nicht durch die Regionaldirektion (3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Gehe man davon aus, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung anders geregelt sein könne als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegangenen Auswahl, so liege die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl nach § 44d Abs. 4 und 5 SGB II nicht bei der Regionaldirektion, sondern bei dem Geschäftsführer des Jobcenters (3.4 der Gründe des angefochtenen Beschlusses).

142. Die Rechtsbeschwerde hat ihre gegenteilige Auffassung mit keiner ordnungsgemäßen Sachrüge begründet.

15a) Die Rechtsbeschwerde hat das Argument des Landesarbeitsgerichts, die Aufgabe der Regionaldirektion sei darauf beschränkt, das Auswahlverfahren von Führungskräften der Tätigkeitsebenen I und II für die Jobcenter im Rahmen einer Personaldienstleistung nach § 44b Abs. 5 SGB II zu organisieren, ohne an der Auswahlentscheidung beteiligt zu sein (3.2 der Gründe), nicht angegriffen.

16b) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung macht mit der Rechtsbeschwerde geltend, das Landesarbeitsgericht sei unter 3.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass der Eingliederung in ein Jobcenter als fünfter Schritt vier Schritte vorausgingen, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die jeweils zuständige Trägeragentur. Nach der Ausschreibung fänden die Auswahlgespräche in dem Jobcenter statt. Nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit auf der Ebene der Regionaldirektion dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem Ziel einer späteren Zuweisung zu dem Jobcenter vorgelegt. Das bedeute, dass die Personalauswahlentscheidung als Vorentscheidung für die personelle Einzelmaßnahme Versetzung oder Abordnung durch die Geschäftsführung des Jobcenters getroffen worden sei. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des Jobcenters lediglich die Ausübung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenbefugnisse in Bezug auf die bereits zugewiesenen Bediensteten gestattet sei.

17c) Diese Ausführungen genügen zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht.

18aa) Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe unter 3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft angenommen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe, erfassen den Kern der dortigen Begründung nicht.

19(1) Das Beschwerdegericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter 3.3 der Gründe ausgeführt, dass die Zuweisung von Tätigkeiten im Beamtenbereich nach 2.3.3 HEGA 08/08 Nr. 26 durch die Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit erfolge. 3.2 HEGA 08/08 Nr. 26 regele, dass die für das Beamtenrecht geregelten Befugnisse entsprechend für Arbeitnehmer gelten. Etwas anderes folge nicht aus 3.2.2 HEGA 08/08 Nr. 26. Soweit dort bestimmt sei, dass sich die Zuständigkeiten nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übertragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene richteten, werde durch den Zusatz „wie in der oben genannten Anordnung“ klargestellt, dass die Differenzierung nach Tätigkeitsebenen wie bei Beamten vorgenommen werde. Die Differenzierung betreffe damit nur die Fälle der Ernennung, Entlassung, Dienstpostenübertragung, Versetzung und Abordnung, nicht jedoch die Zuweisung. Unabhängig von den Tätigkeitsebenen seien für die Zuweisungen von Arbeitnehmern an Jobcenter die Geschäftsführungen der jeweiligen Agenturen für Arbeit zuständig.

20(2) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Auffassung des Beschwerdegerichts unrichtig sein soll. Die Rechtsbeschwerde befasst sich nicht mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen der HEGA 08/08 Nr. 26. Unklar ist, was sich für die Auslegung der HEGA aus dem Argument ergeben soll, der Eingliederung in ein Jobcenter als fünfter Schritt gingen vier Schritte voraus, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die Trägeragentur. Auch soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Auswahlgespräche für Stellenbesetzungen der Tätigkeitsebenen I und II fänden zwar im Jobcenter statt, nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit jedoch auf der Ebene der Regionaldirektion zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem späteren Ziel der Zuweisung an ein Jobcenter dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung zur Mitbestimmung vorgelegt, folgt daraus nicht, aus welchem Rechtsgrund sie die Auslegung der Bestimmungen in der HEGA durch das Landesarbeitsgericht für unrichtig hält.

21bb) Die Rechtsbeschwerdebegründung setzt sich auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit der Begründung zu 3.4 der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung anders geregelt sein kann als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegangenen Auswahl und im Einzelnen begründet, dass auch für diesen Fall nicht die Regionaldirektion, sondern die Geschäftsführung des Jobcenters zur Auswahl befugt sei. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde ausschließlich vor, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des Jobcenters nach § 44g Abs. 2 SGB II (gemeint ist offenbar § 44d Abs. 4 SGB II) lediglich Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf diejenigen Dienstkräfte zustünden, die dem Jobcenter bereits zugewiesen seien. Dies genügt als Auseinandersetzung mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat sich ausführlich mit der Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II befasst. Es hat angenommen, bei einer „reinen Anknüpfung am Wortlaut“ müsse die Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass der Geschäftsführungsebene des Jobcenters Befugnisse erst zukämen, nachdem eine Zuweisung erfolgt sei. Allerdings werde die Leitung der Dienststelle nach § 44d Abs. 5 SGB II im personalvertretungsrechtlichen Sinne durch die Geschäftsführung ausgeübt. Diese führe nach § 44d Abs. 1 SGB II hauptamtlich die Geschäfte des Jobcenters, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt sei. Zu den Geschäften der gemeinsamen Einrichtung zählten Personalauswahlentscheidungen. Abweichendes ergebe sich insbesondere nicht aus § 44d Abs. 4 SGB II. Danach übe die Geschäftsführung des Jobcenters die personalrechtlichen Befugnisse bzgl. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden seien. Die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II wäre überflüssig, wenn der Geschäftsführung des Jobcenters Kompetenzen erst mit Zuweisung der entsprechenden Arbeitnehmer zukommen sollten. Deshalb habe die Geschäftsführung des Jobcenters jedenfalls über die Auswahl derjenigen Personen zu entscheiden, die schon in einem Arbeitsverhältnis mit den Trägern stünden und ihr zukünftig zugewiesen werden sollten. Diese Auslegung werde durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Da die Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit bundesweit ausgeschrieben würden, könnten sich Bewerber aus zahlreichen Regionaldirektionen auf diese Stelle bewerben. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass die jeweiligen Regionaldirektionen und damit die entsprechenden Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen zu beteiligen wären. Für die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters spreche auch, dass in diese Dienststellen die zugewiesenen Arbeitnehmer eingegliedert werden sollen. Die Mittelbehörde sei hiervon jedenfalls nicht betroffen, so dass weder der Bezirkspersonalrat noch die Bezirksschwerbehindertenvertretung an der Auswahlentscheidung zu beteiligen seien. Mit dieser Argumentation setzt sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auseinander.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0

Fundstelle(n):
BAAAI-21757