Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übersicht über die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer im Jahr 1989
Leistungsaustausch § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. Abweichende Durchführung von Vereinbarungen bei nahen Angehörigen
(BStBl II S. 913; LX91282) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 UStG 1980.
Hinweise: Korn, NWB-Blickpunkt Steuern 1/90; Mößlang, KFR F. 7 UStG § 1, 2/89, S. 329; Anm. in HFR 1990 S. 40; Lohse, DStR 1989 S. 747; Wagner, UR 1990 S. 40; Weiß, UR 1990 S. 50.
Eine GbR vermietete ab ein Hotel für 10 Jahre an eine GmbH, deren Gesellschafter Angehörige der GbR-Gesellschafter waren. Die Monatsmiete war mit 50 000 DM zuzügl. USt vereinbart. 1980 zahlte die GmbH weniger als die Hälfte der vereinbarten Mieten. 1981 wurde das Hotel wegen Renovierung mehrere Monate geschlossen; die GmbH zahlte nur 20 000 DM. Die Miete wurde herabgesetzt, die Rückstände wurden mit Ersatzforderungen und künftigen Mietzahlungen ”verrechnet”.
Nach einer Prüfung verneinte das FA eine unternehmerische Tätigkeit, weil der Mietvertrag nicht ”wie zwischen Fremden üblich” durchgeführt worden sei. Das FG bestätigte die daraus folgende Versagung des Vorsteuerabzugs.
Der BFH hielt dem insbes. entgegen:
Die durch nachhaltige Leistungen gegen Entgelt begründete Unternehmereigenschaft ist insbes. bei Anlaufschwierigkeiten ggf. nach einer länger...