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Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen; hier: Berufskraftfahrer im internationalen Verkehr
Im Hinblick auf die bei Einzelfallprüfungen festgestellte Fehlerquote bei der Besteuerung des Arbeitslohns grenzüberschreitend eingesetzter Berufskraft-fahrer wird bei der künftigen Bearbeitung einschlägiger Fälle um genaue Beachtung der nachfolgend dargestellen Besteuerungsgrundsätze gebeten.
1. Allgemeines
Auch bei Berufskraftfahrern, zu denen auch Auslieferungsfahrer, nicht aber Reisevertreter zählen, richtet sich die eventuelle Steuerfreistellung des Arbeitslohns, der auf Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten entfällt, nach der sog. ”183-Tage-Klausel”, die in allen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten ist.
Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Ermittlung der 183 Tage und der Höhe des ggf. freizustellenden anteiligen Arbeitslohns, ergeben sich aus dem FinMin-Erl. v. [Karte 2.1.1] und aus dem ”Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen” [Karte 2.2].
2. Besonderheiten bei Ermittlung der 183 Tage
Zur Ermittlung der 183 Tage kommt es bei der Anwendung von DBA, die - wie es weitaus überwiegend der Fall ist - eine dem Art. 15 des OECD-Musterabkommens (MA) entsprechende Regelung enthalten, darauf an, in welchem Staat die nichtselbständige Tätigkeit tatsächlich aus...