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Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten FinBeh der Länder gilt zu der o. g. Frage folgendes:
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene DBA insbesondere mit Entwicklungsländern sehen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor. Das BdF ist gefragt worden, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind.
Stückzinsen sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung einer Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie werden beim Kauf gezahlt und beim Verkauf vereinnahmt (H 154 [Stückzinsen] EStH 1995). Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall angenommen werden:
Ein unbeschränkt Stpfl. (A) kauft ein ausländisches, mehrjähriges, zu 8 % festverzinsliches Wertpapier in Höhe von 200 000 DM, Kurs 100 %, und zahlt an den Veräußerer (B) Stückzinsen in Höhe von 6 000 DM. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit die Kupongutschrift in Höhe von 8 %, d. h. 16 000 DM, eine Ka...