BAG Urteil v. - 3 AZR 951/12

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Bayreuth Az: 1 Ca 1171/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 5 Sa 338/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche der Klägerin richten.

2Die 1962 geborene Klägerin trat am als Verwaltungsangestellte in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen ihr und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 12. November/ heißt es ua.:

3In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

4Die Klägerin wurde mit Wirkung vom von der ÖTV bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt galten die „Unterstützungs-Richtlinien 1983 - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind -“ vom in ihrer Fassung vom (im Folgenden: UR 83). In den UR 83 heißt es:

5Am beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

6Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 83 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

7Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom mit:

8Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum . Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./ heißt es ua.:

9In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Nr. 1:

10Mit Schreiben vom widerrief die Beklagte der Klägerin gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum . Das Schreiben vom hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

11In einer „Information“ der Beklagten vom heißt es hierzu:

12In einem Informationsschreiben vom teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

13Ab dem wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

14Am schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

15Bereits am hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

16Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich ihre bis zum erdiente unverfallbare Anwartschaft auf 331,58 Euro belaufe.

17Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

18Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

19Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

20Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 vH vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

21Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 83. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden. Es bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in ihre Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Allein der Mitglieder- und Beitragsrückgang gebe keinen hinreichenden Aufschluss über die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 83 durch die GBV 2008 zum unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum in Kraft getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.

22Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

23Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

24Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin - auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts - die Berufung gegen die Abweisung des Antrags zu 3. zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung bezüglich der beiden noch rechtshängigen Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen und sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre beiden zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

25Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht wegen des absoluten Revisionsgrunds des Fehlens von Entscheidungsgründen aufzuheben. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die zulässige Klage unbegründet ist. Die Versorgungsansprüche der Klägerin richten sich seit dem nicht mehr nach den UR 83, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

26A. Die Revision ist nicht wegen des absoluten Revisionsgrunds des Fehlens der Entscheidungsgründe nach § 547 Nr. 6 ZPO begründet. Das angefochtene Urteil ist kein Urteil ohne Gründe, da das Landesarbeitsgericht sich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich angeschlossen hat. Dies ist nach § 69 Abs. 2 ArbGG zulässig.

27I. Das Berufungsgericht kann nach § 69 Abs. 2 ArbGG auch dann, wenn gegen sein Urteil die Revision stattfindet, von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil so feststellt. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, wenn eine Partei in der Berufungsinstanz neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat, selbst wenn diese vom Berufungsgericht als nicht begründet angesehen wurden (vgl. zu § 543 ZPO aF etwa  - zu II der Gründe; - VI ZR 133/89 - zu II 1 der Gründe). Zu dem neuen Vorbringen kann das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthalten, denen das Berufungsgericht folgen könnte. Mit diesem Vorbringen muss sich das Berufungsgericht daher auseinandersetzen ( - zu 1 der Gründe).

28II. Danach liegt der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht vor.

29Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die den erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholenden Ausführungen der Klägerin, die das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt habe, keine abweichende Entscheidung rechtfertigten. Das Berufungsgericht schließe sich den Erwägungen des Arbeitsgerichts vollumfänglich an und mache sich diese zu eigen.

30Da die Klägerin in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht hat, in der Berufung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht zu haben, entspricht die Vorgehensweise des Landesarbeitsgerichts § 69 Abs. 2 ArbGG.

31B. Die zulässige Klage ist unbegründet.

32I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

331. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 83 zu erbringen.

34a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 19).

35b) Danach begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 83 zu zahlen.

36Zwar sind die noch rechtshängigen Klageanträge ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass der mit Schreiben vom erklärte Widerruf der Versorgungszusage zum unwirksam ist und dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom (gemeint ist: ) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung findet. Diese Antragstellung entspricht jedoch nicht der wohlverstandenen Interessenlage der Klägerin. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Nichtanwendbarkeit der GBV 2008 können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Die Anträge der Klägerin sind deshalb dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich ihre Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 83 richten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Berufung hinsichtlich der Abweisung des in diese Richtung weisenden Antrags zu 3. durch das Arbeitsgericht zurückgenommen hat. Damit wollte die Klägerin ausschließlich dem Bedenken des Landesarbeitsgerichts begegnen, die UR 83 könnte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch durch eine Änderung der Versorgungsregelungen wirksam abgelöst werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr Klagebegehren, das sich erkennbar darauf richtet, dass die durch die GBV 2008 erfolgte Änderung der Versorgungszusage nicht zu einer Ablösung ihrer auf der UR 83 beruhenden Versorgungszusage führt, nicht weiterverfolgen wollte.

372. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage zulässig.

38a) Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 83 schuldet.

39b) Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 83 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl.  - Rn. 20, BAGE 141, 259).

40Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl.  - Rn. 41; - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

41II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin Rechte aus den UR 83 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich ihre Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 83 sind durch die GBV 2008 wirksam zum abgelöst worden.

421. Die UR 83 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde der Klägerin gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt.

43a) Die Klägerin hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich ihre Versorgungsrechte nur nach den UR 83 richten. Inhalt ihrer Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung (vgl. ausf.  - Rn. 44 - 46).

44b) Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 wurde der Klägerin gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt (vgl. ausf.  - Rn. 47 ff.).

452. Die UR 83 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

46a) Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

47aa) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird ( - Rn. 34 mwN, BAGE 143, 90). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert ( - Rn. 62).

48(1) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen ( - Rn. 63; - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49(2) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl.  - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ( - Rn. 64 mwN).

50Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen ( - Rn. 65; - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

51(3) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

52Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl.  - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

53Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ( - Rn. 73).

54Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ( - Rn. 74).

55Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl.  - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl.  - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

56Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl.  - Rn. 71; - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).

57bb) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl.  - Rn. 72; - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dabei nicht an ( - Rn. 72).

58cc) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

59(1) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. ausf.  - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

60(2) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff.) entschieden, ausführlich begründet und mit zwei Urteilen vom (- 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt. Hierauf wird Bezug genommen.

61Soweit die Klägerin in der Revision geltend macht, in ihrem Fall läge ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, beruht dies auf einer Verkennung des Begriffs der erdienten Dynamik. Die Klägerin erhält zwar nach der GBV 2008 eine geringere Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls als nach den UR 83, insbesondere kann sie durch weitere Betriebstreue den Vomhundertsatz der Versorgung nach den UR 83 nicht mehr steigern. Darin liegt jedoch kein Eingriff in die erdiente Dynamik. Der im Zeitpunkt der Ablösung erdiente Teilbetrag wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dynamisiert, indem der erdiente Teilbetrag unter Zugrundelegung des vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt erreichten Einkommens neu berechnet wird. Die geschützte Dynamik liegt in der Abhängigkeit des erdienten Teilbetrags vom ruhegeldfähigen Einkommen und nicht - wie die Klägerin wohl meint - in der Steigerung des Vomhundertsatzes des Bemessungsentgelts.

62Da die Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik durch die GBV 2008 erfolgt, anhand der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zu beantworten ist, hat das Landesarbeitsgericht eine Beweiserhebung hierzu - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht unterlassen.

63(3) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

64(a) Das Landesarbeitsgericht hat durch die Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte könne sich auf eine defizitäre wirtschaftliche Lage und ihre Prognoseentscheidung aus dem Jahre 2003 berufen. Die von ihr vorgelegten Daten und wirtschaftlichen Faktoren seien von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Die Mitgliederzahlen seien ab 2001 bis 2010 stetig zurückgegangen. Hierdurch bedingt seien in den meisten Jahren auch die Beitragseinnahmen gesunken. Neben den geringeren Beitragseinnahmen seien höhere Ausgaben angefallen, obwohl die Beklagte vielfältige Schritte zur Konsolidierung unternommen habe. Die Neuregelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe nicht nur die Altersversorgung geändert, sondern zur Verbesserung der finanziellen Lage auch weitere Maßnahmen zur Kosteneinsparung ergriffen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Betriebspartner entschieden hätten, eine einheitliche Altersversorgung zu schaffen und auch die Arbeitnehmer, die bislang nicht über Altersversorgungszusagen verfügten, in die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen. Dies sei ein Gebot der Generationengerechtigkeit.

65(b) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

66(aa) Die Vorinstanzen haben den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie sind in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

67(bb) Die Klägerin hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

68(aaa) Die Klägerin rügt, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass der Rückgang der Mitgliederzahlen nicht im Verhältnis zum Rückgang der Beitragseinnahmen stehe. Sie habe darauf hingewiesen, dass dem Mitgliederverlust von 2001 bis 2008 von 22,31 vH lediglich Mindereinnahmen von ca. 5 vH gegenübergestanden und die Ist-Einnahmen über den Soll-Einnahmen gelegen hätten. Dies habe das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. Dabei verkennt die Klägerin, dass es nicht darauf ankommt, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden.

69Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

70Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

71Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines über mehrere Jahre hinweg zu verzeichnenden nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Personalausgaben die Grenze von 51 vH der Beitragseinnahmen nicht erreicht hätten. Einer Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

72(bbb) Die Ablösung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unverhältnismäßig und damit unwirksam, weil die Beklagte den Zuwendungssatz nach § 3 Abs. 2 GBV 2008 für alle Arbeitnehmer auf einen einheitlichen, altersunabhängigen Satz von 4 vH festgelegt und damit für einzelne Beschäftigtengruppen den Zuwendungssatz von 2 vH und 3 vH auf 4 vH angehoben hat. Diese Regelung dient erkennbar dem Vereinheitlichungsinteresse. Das Vereinheitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne des Drei-Stufen-Modells zur Ablösung von Versorgungsregelungen darzustellen (vgl.  - Rn. 70, BAGE 141, 259; - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212; - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 36, 327). Das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertigt zwar nicht jede Veränderung. Vielmehr ist es nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt. Dies ist hier der Fall. Durch die möglichst einheitliche Gestaltung der Versorgung nach der GBV 2008 sollen der Verwaltungsaufwand verringert und somit Kosten eingespart werden. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass für die Ablösung der Versorgungsregelungen bei der Beklagten auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und damit die Willkürfreiheit der vorgenommenen Veränderungen zu überprüfen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die bislang unterschiedlich hohen Zuwendungssätze auf 4 vH vereinheitlicht wurden.

73(ccc) Es ist auch frei von Willkür, dass die bislang aufgrund der Schließung der Versorgungssysteme der Gründungsgewerkschaften von der Versorgung ausgeschlossenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Neuordnung in die Altersversorgung auf der Grundlage der neuen Versorgungsregelung einbezogen wurden. Auch dies dient erkennbar dem Vereinheitlichungsinteresse und entspricht der Generationengerechtigkeit, was für die Beklagte als Gewerkschaft ein achtenswertes Anliegen darstellt.

74b) Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 83 hatten, rückwirkend auf den festgelegt hat.

75aa) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

76(1) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa  - Rn. 15; - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

77(2) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

78Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

79(a) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

80(aa) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu ( - Rn. 92).

81(bb) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben ( - Rn. 93). Im Übrigen erhielten die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. war; eine Ablösung der UR 88 war deshalb nicht erforderlich und nicht möglich (vgl.  - Rn. 80).

82(cc) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat (vgl.  - Rn. 81).

83(dd) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der GBV 2008 davon ausgehen konnten, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war (vgl.  - Rn. 82).

84(ee) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

85Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl.  - Rn. 36, BAGE 142, 72). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl.  - Rn. 84; - 3 AZR 408/10 - Rn. 37, aaO).

86Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass die Beklagte für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Betriebsparteien konnten zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, dass die Beklagte von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen werden könnte, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2008 dennoch zu befürchten war, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG würde einstehen müssen, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgebracht.

87(ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vormaliger Mitarbeiter der ÖTV im Vergleich zu vormaligen Mitarbeitern der HBV. Sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV 2008 als auch § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 bewirken eine Dynamisierung des nach den UR 88 und UR 83 erdienten Teilbetrags hinsichtlich des Einkommens während des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogene Entgelt für die Berechnung maßgeblich. In § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV 2008, der die Dynamisierung für die ehemaligen Mitarbeiter der ÖTV regelt, wird die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichte Vergütung zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 wird das Bemessungsentgelt der ehemaligen Beschäftigten der HBV in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. Damit wird in beiden Fällen bei der Berechnung des sog. dynamischen Besitzstands das zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt in Ansatz gebracht.

88(gg) Auch § 8 Abs. 2 GBV 2008 führt - entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin - nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil durch diese Regelung Arbeitnehmer von der Ablösung ausgenommen werden, die am bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hatten. Diese Regelung dient dem Vertrauensschutz. Sie nimmt diejenigen Arbeitnehmer von der Ablösung aus, die vor der Bekanntmachung des „Widerrufs“ der Versorgungszusage im September 2006 im Vertrauen auf die Fortgeltung der UR 83 über ihr Arbeitsverhältnis disponiert hatten. Mit diesen Arbeitnehmern ist die im Jahr 1962 geborene Klägerin nicht zu vergleichen.

89(hh) Die GBV 2008 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Arbeitnehmer, die nach der Schließung der Versorgungswerke der Gründungsgewerkschaften eingestellt wurden, mit Wirkung ab dem in die neu geregelte betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, worin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem neu eingestellten Mitarbeiter liegen könnte.

90(b) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der und für die Beschäftigten aus der IG Medien der ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Dies hat der Senat in den Urteilen vom (- 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f.) und vom (- 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.

91bb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 83 haben, rückwirkend auf den festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom , in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum verbleibe (vgl. ausf.  - Rn. 103; - 3 AZR 501/12 - Rn. 89). Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es hierbei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in die Versorgungsrechte der Klägerin eingreifen. Der Widerruf diente lediglich dazu, die spätere Ablösung der UR 83 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Diesen Zweck erfüllt der Widerruf unabhängig von seiner Wirksamkeit (vgl.  - Rn. 91).

92cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf.  - Rn. 106 ff.; - 3 AZR 501/12 - Rn. 92 ff.).

93C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
AAAAI-21082