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FinMin NRW, - S 1301

Einkommensteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Behandlung der Grenzgänger aus den Niederlanden nach dem Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande (AGGrenzg NL) ab dem Veranlagungszeitraum 1994

Die beigefügte Regelung übersendet der FinMin mit der Bitte um Kenntnisnahme und um weitere Veranlassung. Es wird gebeten, diesen Erl. in der EStG-Kartei NRW zu AGGrenzg NL Nr. 2 bekanntzugeben.

Bis VZ 1993 ist weiterhin der Bezugserl. v. anzuwenden. Der bisherige Abdruck dieses Erl. in der EStG-Kartei AGGrenzg NL Nr. 1 enthält zahlreiche - größtenteils redaktionelle - Fehler. Der FinMin bittet deshalb, die Anweisung Nr. 1 in vollem Umfang neu bekanntzugeben. Eine vom FinMin erstellte korrigierte Fassung ist auf der beigefügten Diskette enthalten (Datei 000_001).

Anwendungserlaß zum Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande (AG-Grenzg NL) ab VZ 1994

0. Allgemeines

0.1. Das AGGrenzg NL (BStBl 1986 I S. 115), zuletzt geändert durch Art. 2 des Grenzpendlergesetzes v. (BStBl I S. 440, 443), sieht für niederländische Grenzgänger, die ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erzielen, steuerliche Vergünstigungen vor.

0.2. Die betroffenden AN sind weiterhin beschränkt estpfl. Sie unterliegen deshalb nicht der KiSt-Pflicht (§ 3 KiStG NW) und erhalten keine Prämien nach dem Wohnungsbauprämiengesetz. Die AN-Sparzulage nach § 13 des 5. VermBG steht den beschränkt estpfl. Grenzgängern jedoch zu (vgl. auch nachstehend Nr. 11).

0.3. Das Zusatzprotokoll v. ...BStBl 1980 I S. 647

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.10.1994 - S 1301

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