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§§ 148 ff. BewG Sonderbewertungen
1. Anwendungsbereich
1 Dieser Erl. gilt für die Bewertung von inländischen Grundstücken
bei Erbbaurechten (§ 148 Abs. 1 BewG),
mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden (§ 148 Abs. 2 BewG),
mit im Bau befindlichen Gebäuden (§ 149 BewG) sowie
mit Gebäuden und Gebäudeteilen für den Zivilschutz (§ 150 BewG),
wenn die Feststellung eines Grundstückswerts
für Zwecke der ErbSt und SchenkSt ab dem sowei
für Zwecke der GrESt ab dem
erforderlich ist.
2 Die gleichlautenden Erl. zur Bewertung von unbebauten Grundstücken v. (BStBl I S. 394), von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) v. (BStBl I S. 592) sowie von bebauten Grundstücken in Sonderfällen (§ 147 BewG) geltend entsprechend.
2. Erbbaurecht
2.1 Wirtschaftliche Einheit
2.1.1 Begriff
3 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück je eine selbständige wirtschaftliche Einheit (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG, § 70 Abs. 1 BewG).
4 Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
5 Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist. Übernimmt der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder erwirbt der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück (”Eigentümererbbaurecht”), bleiben ...