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§ 146 BewG Bedarfsbewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern; Zuschlag nach Abs. 5
Es ist gefragt worden, ob bei Grundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG auch dann zum Ansatz kommt, wenn die übliche Miete (§ 146 Abs. 3 BewG) von tatsächlich bezahlten Mieten für Mietwohngrundstücke abgeleitet wurde. Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 146 Abs. 3 BewG ist zur Schätzung der üblichen Miete von vermieteten Vergleichsobjekten auszugehen. Da bei Ein- und Zweifamilienhäusern oft keine Vergleichsobjekte vorliegen, kann bei der Bedarfsbewertung die übliche Miete von tatsächlich bezahlten Mieten für Mietwohngrundstücke abgeleitet werden. Dabei kann in analoger Anwendung der zur Einheitsbewertung 1964 ergangenen Rechtsprechung ein Mietzuschlag zu berücksichtigen sein, mit dem der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus, insbesondere das Vorhandensein der üblichen Nebenräume, die Nutzung des Gartens usw. angemessen abgegolten wird ( -, BStBl 1985 II S. 36).
Auch bei dieser Art der Ermittlung der üblichen Miete ist der Grundstücksausgangswert noch um den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG zu erhöhen.