Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 146 BewG Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren
1. Anwendungsbereich
1 Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer bebauter Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG)
für Zwecke der ErbSt und SchenkSt ab und
für Zwecke der GrESt ab .
2. Begriff des bebauten Grundstücks
2.1 Definition
2 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erl. v. (BStBl I S. 342). Bei der Abgrenzung zu den unbebauten Grundstücken bleiben Gebäude, die keiner oder einer nur unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können (§ 145 Abs. 2 Satz 1 BewG; vgl. Tz. 2.1.2 der gleichlautenden Erl. v. , BStBl I S. 394). unberücksichtigt.
2.2 Benutzbarkeit, Bezugsfertigkeit, Errichtung in Bauabschnitten
3 Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Im Besteuerungszeitpunkt müssen alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. Geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z. B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde k...