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§§ 145ff. BewG Bewertung von unbebauten Grundstücken nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes
1. Anwendungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer unbebauter Grundstücke
für Zwecke der ErbSt und SchenkSt ab und
für Zwecke der GrESt ab .
2. Begriff des unbebauten Grundstücks
2.1 Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den künftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erl. v. (BStBl I S. 342).
Ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig, richtet sich die Bewertung nach § 149 BewG.
2.1.1 Ein Gebäude ist nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 145 Abs. 2 Satz 2 BewG). Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, daß das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. Die Verfallsmerkmale müssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen. Von einem Verfall ist auszugehen, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäud...BStBl II S. 803BStBl 1991 II S. 60