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§§ 140 ff. BewG Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes
Abschnitt 1: Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
1 (1) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land und Forstwirtschaft. Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich im übrigen nach § 2 BewG.
2 (2) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle WG, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 141 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung zum Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 BewG i. V. mit §§ 9 und 11 ErbStG). WG, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
3 (3) Zu den WG, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sowie immaterielle WG gehören.
4 (4) Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder ...