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§ 138 BewG Änderung von Bescheiden über Bedarfswerte nach eingetretener Rechtskraft
Gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und § 146 Abs. 7 BewG haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Der Nachweis wird i. d. R. bereits im Feststellungsverfahren, spätestens aber im Einspruchsverfahren geführt. Wird der tatsächliche niedrigere gemeine Wert jedoch erst nach Bestandskraft des Bescheids über den Bedarfswert geltend gemacht, kann es nur noch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 ASO vorliegen. Das heißt, dass dem FA nach abschließender Willensbildung Tatsachen neu bekannt werden, die eine niedrigere Wertfeststellung rechtfertigen.
Ein nachträglich vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen, das einen niedrigeren gemeinen Wert ausweist, stellt keine neue Tatsache dar. Die darin enthaltenen wertbegründenden Faktoren können aber neue Tatsachen sein. Solche den Verkehrswert beeinträchtigende Umstände können sein
bei unbebauten Grundstücken;
Ungünstiger Zuschnitt, Ecklage, ungünstige Bodenverhältnisse, Emissionen und Immissionen, Unterschutzstellung als Bodendenkmal, Kontaminierung, stichtagsnaher Verkauf,
bei bebauten Grundstücken:
Stichtagsnaher Verkauf, Baumängel oder Bauschäden, ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm, Rauch od...