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Einkommensteuer; | Veräußerungsrente als Werbungskosten (§ 9 EStG)
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Satz 2 EStG sind Leibrenten - hier eine private Veräußerungsrente - nur mit dem Ertragsanteil als Werbungskosten abziehbar. Eine Unterscheidung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Rentenbetrag und dem auf einer Wertsicherungsklausel beruhenden Mehrbetrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach dem ist dieser Mehrbetrag weder eine zusätzliche Rente noch handelt es sich dabei um Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG. Der Mehrbetrag ist vielmehr ein Teil der Rente, der die Gleichmäßigkeit des inneren Werts der Rente sicherstellt (vgl. BStBl 1963 III 594). Abziehbar ist daher immer nur der Ertragsanteil. Die für Kaufpreisraten geltenden Grundsätze sind nicht auf Kaufpreisrenten übertragbar (vgl. BStBl 1979 II 334). Auch die Regelungen für betriebliche Veräußerungsrenten si...BStBl 1984 II 516