Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 11 des Gesetzes über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und anderer Bürger (EigentÜbertrG)
Bezug: Erl. v. , Az. 35 - S 4510 1/4 - 50414
Das in Anlage II Kapitel VI Sachgebiet B Abschn. II Nr. 1 aufgeführte Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und anderer Bürger v. (GBl I Nr. 49 S. 899; BGBl 1990 II S. 885, 1204), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzse v. (BGBl I S. 1410) ist durch § 1 Nr. 5 i. V. mit § 3 des Gesetzes zur Bereinigung das als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik v. (BGBl 2002 I S. 567) mit Wirkung ab dem aufgehoben worden.
Der o. g. Erlass ist damit für Neufälle gegenstandslos geworden.
Aus gegebenen Anlass weist das FinMin darauf hin, dass § 11 Eigent-ÜbertrG nur Geschäfte und Handlungen, die zur Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes dienen, von Steuern und Abgaben befreit. Dieses Gesetz steht im engen Zusammenhang mit weiteren, die Privatisierung des volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz stehenden Gesetzen, wie z. B. dem Gesetz über die Übertragung volkseigener Güter, staatlicher Forstbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der LuF in das Eigentum der Länder und Kommunen v. (GBl 1990 I S. 897) und dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuhG) v. (GBl 1990 I S. 300). Das EigentÜbertrG regelt unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 TreuhG (vgl. dazu auch § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum TreuhG) nur die Verwertung solcher land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften und Einzelpersonen befinden. § 11 Eigent-ÜbertrG kann nicht auf solche Erwerbsvorgänge angewendet werden, die aufgrund eines zeitlich später erlassenen Gesetzes erfolgen, nämlich des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) v. , verkündet mit Wirkung ab (BGBl 1994 I S. 2624, geändert durch Gesetz v. , BGBl 2001 I 266).
Flächenerwerb i. S. des § 3 AusglLeistG ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG i. V. mit § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes von der GrESt befreit. Denn nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes nur für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 AusglLeistG, nicht aber für den Flächenerwerb (§ 3 AusglLeistG).
Letztlich erweist auch der Inhalt der auf die Ermächtigung in § 4 Abs. 3 AusglLeistG gestützten Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) v. (BGBl 1995 I S. 2072, geändert durch Gesetz v. , BGBl I S. 266), dass der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen sowie von Waldflächen nach Maßnahme des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht durch den Gesetzgeber von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen ist. Denn in § 11 Abs. 1 FlErwV wird hinsichtlich des Inhalts der kaufvertraglichen Regelungen bestimmt, dass der Erwerber zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere der GrESt verpflichtet werden soll.
Das FinMin bittet, die FÄ hiervon zu unterrichten.
Sächsisches FinMin v. - S 4510
Fundstelle(n):
PAAAA-82905