Erwerbe nach dem Ausgleichsleistungsgesetz/Eigentumsübertragungsgesetz
Auf Erwerbe nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) findet die Befreiung nach § 11 des Eigentumsübertragungsgesetzes der DDR v. (GBl. DDR I, S. 899) keine Anwendung. Dies wird durch das am vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt (BGBl 2002 I, S. 567 ff.). In § 1 Nr. 5 des Gesetzes wird das Eigentumsübertragungsgesetz der DDR v. aufgehoben. In der Begründung hierzu heißt es unter anderem, dass § 3 des AusglLeistG das Eigentumsübertragungsgesetz der DDR abgelöst hat. Da nach dem AusglLeistG keine Befreiung von der GrEST vorgesehen ist, sind die Erwerbsvorgänge nach § 3 AusglLeistG stpfl.
OFD Erfurt v. - S 4510 A
Fundstelle(n):
FAAAA-82904