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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Halbjahr 2002
I. Steuerbefreiter Arbeitslohn
1. Notärztliche Nebentätigkeit
(BFH/NV 2002 S. 784; LX592667) betr. § 3 Nr. 26 EStG 1995; Abschn. 17 Abs. 1 Satz 3 LStR 1993.
Die Klin., eine angestellte Ärztin, ist nebenberuflich als Notärztin tätig. Die hierfür gezahlte Vergütung fiel nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG, da die Notärztin keine Pflegeleistung i. S. dieser Vorschrift erbringt, sondern eine ihrem Hauptberuf als Ärztin entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die Notdiensttätigkeit findet auch die Regelung in Abschn. 17 Abs. 1 Satz 3 LStR 1993 (u. a. Steuerbefreiung für Rettungssanitäter) keine Anwendung.
2. Übergang zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit im selben Jahr
(BStBl 2002 II S. 361; LX574476) betr. § 3 Nr. 39, § 39a Abs. 6, § 46 Abs. 2a EStG 1999; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Hinweis: Selder, KFR F. 3 EStG § 3, 1/02, S. 289; Kanzler, FR 2002 S. 684; Anm. in DStR 2002 S. 760.
Die Klin. erzielte in der Zeit vom 1. 4.- im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einen Arbeitslohn von 4 214 DM, der aufgrund einer Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 EStG 1999 gem. § 3 Nr. 39 EStG 1999 steuerfrei ausgezahlt worden war. Das FA versagte die Steuerfreiheit, weil die ...