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OFD München - S 0270

§ 93 AO Auskünfte von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung

Werden für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens Angaben von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung benötigt, sind diese ausschließlich nach § 93 AO einzuholen.

Für ein Auskunftsersuchen ist Voraussetzung, daß die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AO). In dem Auskunftsersuchen ist hierauf hinzuweisen. Für das Auskunftsersuchen kann der im Unifa-Wordsystem unter dem Abschnitt Veranlagung vorhandene Textbaustein ”Auskunfts-/Vorlageerschuchen an Dritte” verwendet werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben v. (Az. - R 5 - 1080 - 248 -) mitgeteilt, daß die Behörden der Landwirtschaftsverwaltung angewiesen sind, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte nach § 93 AO zu erteilen.

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OFD München v. 18.10.2000 - S 0270

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