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§ 67 AO Sparmaßnahmen im Bereich der medizinischen Rehabilitation; Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit von Krankenhäusern
In § 67 AO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln ist. Die Anwendung der Vorschrift setzt also das Vorhandensein eines Krankenhauses voraus. Ob eine Einrichtung ein Krankenhaus ist, richtet sich nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und - aus steuerlicher Sicht - nach Abschn. 82 Abs. 1 und 2 EStR. Danach kann eine Einrichtung auch teilweise als Krankenhaus anzusehen sein. Dies ist der Fall, wenn ein Krankenhausteil räumlich oder nah seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z. B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, von den anderen Bereichen der Einrichtung abgrenzbar ist (R 82 Abs. 2 Satz 3 EStR).
Die Trägerkörperschaften von Reha-Einrichtungen, Sanatorien und Kuranstalten können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie in ihren Einrichtungen sog. Ergänzungsbelegungen (z. B. Aufnahme von Urlaubsgästen) vornehmen. Dies ist möglich, wenn ein abgrenzbarer Krankenhausteil verbleibt. § 67 AO ist in diesem Fall nur auf den Krankenhausteil anzuwenden. Die Vermietung an die Urlaubsgäste einschließlich der übrigen Leistungen an die Urlaubsgäste ist dann ein gesonderter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser ist zwar stpfl...