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§§ 64, 65 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften und ähnliche Körperschaften
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Beschäftigungs- und AN-Überlassungsgesellschaften und ähnlichen Körperschaften folgendes:
1. Beschäftigungsgesellschaften
Unter Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die - ggf. unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten - die Hilfe für früher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben.
Beschäftigungsgesellschaften, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen oder fördern, können i. d. R. nicht als gemeinnützig behandelt werden. Weil sie im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Waren herstellen und vertreiben oder Leistungen an Dritte erbringen, üben sie wie andere Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dies ist kein gemeinütziger Zweck. Daß durch die wirtschaftliche Tätigkeit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden, rechtfertigt nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Erhaltung und Schaffung von Arbeitspl...