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§ 57 AO Unmittelbarkeit bei Einschalten einer Hilfsperson
Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, daß nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d. h. die Hilfsperson nach den Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag im Namen und für Rechnung des Vereins ausführt.
Beruft sich die Körperschaft darauf, eine Hilfsperson sei für sie tätig geworden, so hat sie durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, daß sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen konnte. Hilfspersonen können hierbei natürliche oder juristische Personen sein. Die Hilfsperson muß im Innenverhältnis an die Weisung des Vereins gebunden sein und sich bei ihrer Tätigkeit an die Satzung des Vereins halten. Als Vertragsformen kommen für die Hilfspersonen sowohl ein Arbeitsvertrag (bei abhängiger Beschäftigung natürlicher Personen), ein Dienstvertrag (wenn nur Tätigkeit geschuldet wird) als auch ein Werkvertrag (wenn Erfolg geschulde...