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BFH 18.07.1990 I R 115/88

Doppelbesteuerung; | Anrechnung maltesischer Steuer (Art.10, 23 DBA-Malta)

Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Für die Besteuerung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person sieht Art.23 Abs.1 Buchst.c DBA-Malta die Anrechnung der maltesischen Steuer auf die deutsche ESt und KSt vor, die auf Dividenden aus Malta entfällt, die nicht unter Art.23 Abs.1 Buchst.a DBA-Malta fallen. (2) Angerechnet wird dabei der Teil der maltesischen Steuer, der nach maltesischem Recht an sich zu zahlen wäre, aber aufgrund des Art.10 Abs.4 Buchst.b DBA-Malta nicht zu zahlen ist. (3) Als nicht zu zahlende maltesische Steuer gilt dabei die maltesische Steuer, die aufgrund der maltesischen Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta nicht zu zahlen ist. (4) Die Anrechnung einer höheren maltesischen Steuer kommt nicht deshalb in Betracht, w...

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