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§ 64 AO Verrechnung von Gewinnen und Verlusten mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gem. Abs. 2
Gewinne und Verluste mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (wiG) einer steuerbegünstigten Körperschaft sind gem. § 64 Abs. 2 AO miteinander zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft mit dem verlustbringenden wiG mangels Gewinnerzielungsabsicht sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG erzielt (was bei sportlichen Veranstaltungen häufig vorkommt), während der gewinnbringende wiG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG führt.