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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 2. Halbjahr 1994
I. Steuerfreie/steuerbegünstigte Zuwendungen § 3 EStG
1. Entschädigungen des Deutschen Roten Kreuzes an Sanitätshelfer
(BStBl II S. 944; LX109919) betr. § 3 Nr. 26, § 19 Abs. 1, § 40a EStG.
Das Deutsche Rote Kreuz setzte in den Streitjahren 1987 bis 1989 bei Veranstaltungen jeder Art zum Schutz der Teilnehmer Sanitätshelfer ein, wofür ihm 180 Vereinsmitglieder zur Verfügung standen, von denen 10 hauptberuflich bei ihm beschäftigt waren. Dieser Personenkreis erhielt von ihm Entschädigungen (Einsatzgelder) zwischen 10,40 DM bei einem vierstündigen und 38,40 DM bei einem zwanzigstündigen Einsatz. Sie sind nach Ansicht des BFH nur dann als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen, wenn sie nicht als pauschale Erstattung der Selbstkosten zu werten sind, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlaßten Aufwendungen, wie die tatsächlichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Reinigungskosten bei der Kleidung usw., nur unwesentlich übersteigen. Ist Arbeitslohn zu bejahen, ist bei den hauptberuflich tätigen Sanitätshelfern zu prüfen, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ...