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§ 64 AO Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften
Nach dem (BStBl II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt danach zur steuerlichen Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften folgendes:
1. Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 AO zugute kommen.
2. Nach Verwaltungsanweisungen der FinBeh der Länder (z. B. , KSt-Kartei NRW, Karte H 17 zu § 5 KStG), denen eine entsprechende Entscheidung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder zugrunde liegt, wurde bisher auch der Verkauf gesammelter Kleidung an Altwarenhändler als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Kleidung zur unmittelbaren Verwendung für ihre s...