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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 3. und 4. Vierteljahr 1989
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Arbeitslohn § 19 EStG
1. Erwerb von verbilligten Belegschaftsaktien
(BStBl II S. 608; LX86969) betr. § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 EStG.
Hinweis: KFR F. 6 EStG § 19, 1/89, S. 297 (Thomas).
Aufgrund einer Kapitalerhöhung bot eine AG ihren Beschäftigten Aktien zum Nennwert von 50 DM zur Zeichnung an. Diese Aktien durften dann innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht verkauft werden. Zum Zeitpunkt der Zeichnung betrug nach Auffassung der FinVerw der Kurswert 63,75 DM je 50-DM-Aktie. Der Kläger erwarb im Januar 1971 106 Aktien. Der Kurswert dieser Wertpapiere lag nach Ablauf der Sperrfrist bei 1,50 DM bis 2,50 DM, weil die AG in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen war. Das FA hat 1971 den Differenzbetrag von 13,75 DM (Differenz Nennwert - Kurswert) dem stpfl. Arbeitslohn des Klägers als geldwerter Vorteil zugerechnet. Der Einspruch blieb ohne Erfolg; das FG gab aber der Klage statt.
Der Rechtsstreit befindet sich nunmehr im zweiten Rechtsgang, weil der (BStBl 1985 II S. 136) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hat, damit dieses den Wert der Belegschaftsaktien zum Zeitpunkt des...