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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 3. Vierteljahr 1984
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Werbungskosten § 9 EStG
1. Kundenbewirtung
, BStBl II S. 433, betr.: § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Der Kläger war in den Streitjahren 1975 und 1976 als angestellter Vertriebsbeauftragter einer GmbH im Außendienst tätig. In seinen ESt-Erklärungen für die genannten Jahre machte er Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 5 541 DM bzw. 5 820 DM als WK geltend. Das FA erkannte die Ausgaben nur teilweise an, weil die Belegführung nicht § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG entsprochen hat. So fehlten zum Teil Datum, Angaben über den Anlaß der Bewirtung, Bezeichnung der bewirteten Personen und auf den Kassenbons die Warenbezeichnung. Während der Einspruch zu keiner Änderung der Entscheidung des FA führte, brachte die Klage beim FG für den Stpfl. zumindest einen Teilerfolg.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dabei ging der erkennende Senat davon aus, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht bei WK anwendbar ist. Die in dieser Bestimmung für Bewirtungskosten vorgeschriebene besondere Belegführung ist nur für Bezieher von Gewinneinkünften bindend und kann nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übertragen werden...