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§ 52 AO Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren bei Sportvereinen
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, daß ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:
I. Allgemeines
Die Tätigkeit eines Sportvereins kommt nicht der Allgemeinheit zugute, wenn der Verein den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschl. Mitgliedsumlagen) klein hält.
Bei Sportvereinen ist eine Förderung der Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn
die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 2 000 DM je Mitglied und Jahr und
die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 3 000 DM nicht übersteigen.
II. Investitionsumlage
Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins, wenn der Verein neben den o. a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine Investitionsumlage nach folgender Maßgabe erhebt:
Die Investitionsumlage darf höchstens 10 00...