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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Vierteljahr 1984
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Arbeitslohn § 19 EStG
1. Aus öffentlichen Mitteln gewährte Beihilfen
, BStBl 1984 II S. 113, betr. § 3 Nr. 11 EStG.
Der Kläger ist Studiendirektor an der Werksberufsschule der X-AG. Die Schule ist staatlich anerkannt und erhielt im Streitjahr 1973 94 % der angefallenen Personalkosten einschließlich der geleisteten Beihilfeaufwendungen von den zuständigen Landesbehörden ersetzt. Die Höhe der gewährten Beihilfen wird von der AG nach beamtenrechtlichen Grundsätzen festgestellt. Das FA und auch das FG behandelten die dem Stpfl.1973 bewilligten Beträge als stpfl. Arbeitslohn, weil der Kläger die streitigen Beihilfen von einer AG, einer Körperschaft des privaten Rechts, erhalten habe und deshalb keine öffentlichen Mittel i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG gegeben seien.
Der BFH ist dagegen der Auffassung, daß Beihilfen, die an Lehrer einer staatlich anerkannten Schule nach beamtenrechtlichen Bestimmungen gezahlt werden, insoweit nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt kommen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt. Demnach wur...