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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 3. Vierteljahr 1983
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Werbungskosten § 9 EStG
1. Ständig wechselnde Einsatzstellen
, BStBl 1983 II S. 466, betr.: § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 EStG.
Der Kläger war im Streitjahr 1976 als Forstwirt tätig, wobei sich seine Einsätze auf ein etwa 11 qkm großes Revier eines Forstamtes verteilten. Die Abwesenheit des Klägers von zu Hause betrug an 155 Tagen mehr als 10 Stunden. Im Antrag auf LStJA machte der Stpfl. daher wegen des Vorliegens ständig wechselnder Einsatzstellen täglich einen Verpflegungsmehraufwand von 5 DM und für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw 0,36 DM je gefahrenen km als WK geltend. Das FA anerkannte bei den Fahrtaufwendungen nur 0,36 DM je Entfernungs-km und lehnte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab. Hinsichtlich der Verpflegungskosten hatte die Klage beim FG Erfolg.
Der BFH kam jedoch zu dem Ergebnis, daß Mehraufwendungen für Verpflegung wegen der Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen nicht als WK zu berücksichtigen sind, wenn ein Waldarbeiter in einem 11 qkm großen Revier an verschiedenen Hieborten eingesetzt ist....