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§ 364b AO Fristsetzung
1. Allgemeines
Die durch das Grenzpendlergesetz v. eingeführte Neuregelung des § 364b AO sieht vor, daß das FA dem Einspruchsführer ab dem in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann. § 364b AO soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Mißbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken. Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b AO ist deshalb insbesondere in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch zu machen (Nr. 1 AEAO zu § 364b). Für Fristsetzungen in Schätzungsfällen wird gebeten, den anliegenden Mustertext zu verwenden.
Da bei Vorbehaltsbescheiden (§ 164 Abs. 1 AO) die Fristsetzung i. S. des § 364b AO stets ins Leere geht, bestehen keine Bedenken, bereits die Schätzung ohne den Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen. Sofern eine Schätzung bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt worden ist, ist vor der Fristsetzung der Vorbehalt gem. § 164 Abs. 3 Satz 1 AO aufzuheben; der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wird dann gem. §§ 164 Abs. 3 Satz 2, 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Ein-spruchsverfahrens. Eines Hinweises gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf die beabsichtigte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüf...BStBl 1997 II S. 5