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§ 367 AO Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen nach Artikel 97 § 18a EGAO
I. Masseneinsprüche
Nach Art. 97 § 18a Abs. 1 EGAO gelten alle vor dem eingelegten (Massen-)Einsprüche, mit denen (ausschließlich) die Verfassungswidrigkeit von Steuerrechtsnormen gerügt wird, derentwegen eine Entscheidung des BVerfG aussteht, ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen (fiktive Einspruchsentscheidung), wenn sie nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG als unbegründet abzuweisen wären; die Klagefrist beträgt grds. ein Jahr.
Voraussetzung ist jedoch, daß die Entscheidung (Entscheidungsformel) des BVerfG im BGBl veröffentlicht worden ist.
Bisher sind folgende nach Art. 97 § 18a EGAO zu beachtende Entscheidungen des BVerfG ergangen:
Beschl. v. (BStBl 1993 II S. 413) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags;
Veröffentlichung der Entscheidungsformel nach § 31 Abs. 2 BVerfGG im BGBl Nr. 51/92 v.
Beschl. v. (BStBl 1994 II S. 307) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags;
Veröffentlichung der Entscheidungsformel nach § 31 Abs. 2 BVerfGG im BGBl Nr. 13/94 v. .
Sind gegen (ESt-)Steuerbescheide (nur) wegen der Höhe des Grundfreibetrags bzw. der Höhe des allgemeinen Tariffreibetrags und/oder der Höhe des Ausbildungsfreibetrags Einsprüche eingelegt worden, gelten die Einsprüche nunmehr als erledigt. Dies...