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§ 364b AO Fristsetzungen
1. Allgemeines
Die durch das Grenzpendlergesetz v. eingeführte Neuregelung des § 364b AO sieht vor, daß das FA dem Einspruchsführer ab dem in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann.
§ 364b AO soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Mißbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken.
Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b AO ist deshalb insbesondere in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch zu machen (vgl. Tz. 1 des Anwendungserl. AE - zu § 364b AO, BStBl 1995 I S. 666).
Bei Vorbehaltsbescheiden ist der Vorbehalt nach Ankündigung der ”Verböserung” i. S. des § 367 Abs. 2 S. 2 AO in der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Ankündigung kann innerhalb einer Aufforderung mit einfacher Fristsetzung oder i. V. mit der Fristsetzung nach § 364b AO erfolgen.
Vor einer Fristsetzung nach § 364b AO sollte gegenüber dem Einspruchsführer mindestens eine schriftliche Aufforderung mit ”einfacher Fristsetzung” ergehen. Die Ausschlußfrist ist nur zu setzen, wenn die alsbaldige Entscheidung über den Einspruch gewährleistet ist.
2. Bestimmtheit der Fristsetzung
Der Betroffene muß aus der Formulierung der Fristsetzung er...BStBl 1995 II S. 545